Kontrastmodus

Schriftgröße

Leichte Sprache

Revision

Gegenstand der satzungsgemäß vorgeschriebenen Prüfung durch die Revisoren ist die Einhaltung aller Bestimmungen im finanziellen Bereich. Die Tätigkeit der Revisoren erstreckt sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung (Belege und Buchführung) sowie insbesondere auch auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben und deren Wirtschaftlichkeit. Siehe Finanzordnung § 9 Revision.

Klaus Hantelmann

NBBV-Ehrenpräsident
Revisior

Frank Schmitz

Revisor

Es wurden keine Ansprechpartner gefunden.